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AGB

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
(AAB)

    1. Anwendungsbereich

    1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Mag. Dominik Malicki, LL.M., (nachstehend auch “Rechtsanwalt” bezeichnet) und dem Mandanten (nachstehend auch “Mandant” bezeichnet) bestehenden Vertragsverhältnisses (nachstehend auch “Mandat” bezeichnet) vorgenommen werden.

    1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für rechtliche Gutachten, rechtliche Stellungnahmen, das Verfassen von Verträgen oder sonstige Beratungsleistungen welcher Art auch immer.

    1.3. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Kontrahiert der Mandant üblicherweise nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern, so nimmt er mit Erteilung des Mandats zur Kenntnis, dass diese in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil werden und dass der Rechtsanwalt ausschließlich zu den hier vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung kontrahiert.

    2. Auftrag und Vollmacht

    2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

    2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine auf das Mandat abgestimmte und mit dem Mandanten vereinbarte schriftliche Vollmacht zu unterfertigen und diese dem Rechtsanwalt zu übergeben. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

    2.3. Soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen und Fragen des Abgaben- und Steuerrechts nicht in den Beratungs- und/oder Aufklärungsumfang des Rechtsanwalts.

    2.4. Mit der Mandatserteilung wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gemäß § 8 RAO, § 10 AVG, 
§ 30 Abs 2 ZPO, § 77 GBG, § 83 BAO und § 77 FinStrG erteilt.

    3. Grundsätze der Vertretung

    3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts und hat dieses ebenso wie nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung schriftlich vereinbart wurde.

    3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Mandat, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

    3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den “Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes” [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungssenat und Disziplinarsenat für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter des Obersten Gerichtshofs bzw. des Obersten Gerichtshofes [OGH]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht vom Rechtsanwalt für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

    3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Mandat nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

    3.5. Der Mandant nimmt weiters zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (z.B. für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und danach eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten. Die für die elektronische Archivierung von Urkunden anfallenden Kosten sind vom Mandanten jedenfalls als Barauslagen zu tragen.

    4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

    4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

    4.2. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.

    4.3. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

    4.4. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

    4.5. Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.

    5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision

    5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist, verpflichtet.

    5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind und die Verschwiegenheitsverpflichtung vertraglich vereinbart worden ist.

    5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere von Honoraransprüchen) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) oder auf Grund gesetzlicher Äußerungspflichten erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

    5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.).

    5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

    5.6. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung sowie der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA) besteht.

    6. Verwendungszweck, Weitergaberecht, Urheberrecht

    6.1. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandats erstellten Schriftwerke (vor allem rechtliche Gutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtschreiben, Äußerungen udgl. oder Entwürfe hievon) richten sich ausschließlich an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis.

    6.2. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechtsanwalt erstellten Schriftstücke im Sinne des Punktes 6.1. an Dritte oder deren Veröffentlichung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts zulässig.

    6.3. Das Urheberrecht an sämtlichen Leistungen und Werken vom Rechtsanwalt verbleibt auch bei diesem.

    7. Berichtspflicht des Rechtsanwalts

    7.1. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    8. Unterbevollmächtigung und Substitution

    8.1. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.

    9. Honorar

    9.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Autonome Honorarkriterien) in der jeweils gültigen Fassung.

    9.2. Die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, nach Zeithonorar verrechnet. Verrechnet wird die Gesamtzeit, die der Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter und sonstigen juristischen Mitarbeiter oder Substituten dem Mandat aufbringen, wobei vor allem auch Aktenstudium, Fahrzeit/Wegzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte (siehe Punkt VII.), Überarbeitung/Anpassung von schriftlichen Dokumenten und auch notwendige oder zweckmäßige interne Konferenzen und elektronische Kommunikation 
(E-Mail, Telefon, etc.) abgerechnet werden.

    9.3. Die Abrechnung bei Verrechnung mit Zeithonorar erfolgt auf Basis der dem Mandanten vom Rechtsanwalt bekanntgegebenen Stundensätze oder im Falle laufender Betreuung des Mandanten zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach tatsächlich geleisteter Echtzeit und nicht nach Mindesteinheiten. Die geringste zur Verrechnung gebrachte Zeiteinheit sind 10 Minuten, wobei angefangene 10 Minuten als volle 10 Minuten gelten.

    9.4. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

    9.5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar, eine etwaige Versicherungsleistung aus einer Rechtsschutzversicherung oder einen auf Basis des RATG zu berechnenden Kostenersatzanspruch des Mandanten gegenüber Dritten übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Empfangnahme und Verwahrung von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren, Wertsachen einschließlich Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung bzw. Rückstellung oder Behördenerlag sowie für die Abwicklung von Treuhandschaften durch den Rechtsanwalt – ausgenommen Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren udgl. – wird anstatt der zeitbezogenen Abrechnung eine Verwahrgebühr gemäß 
§ 24 NTG vereinbart.

    9.6. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Porti) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Firmenbuch- und Grundbuchauszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister, Kostenvorschüsse udgl.) hinzuzurechnen. Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwalts – dem Mandanten auch zur direkten Begleichung übermittelt werden. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, statt den im Einzelnen abzurechnenden, erforderlichen und angemessenen Spesen auch ein Spesenpauschale in Höhe von 3% des Honorars (exkl. USt) in Rechnung zu stellen. Der Rechtsanwalt kann die Durchführung von Handlungen (z.B. Klagseinbringung) vom Erlag der Barauslagen (z.B. Pauschalgebühr) abhängig machen. Die aus dem Nichterlag der Barauslagen resultierenden Nachteile treffen den Mandanten und hält dieser den Rechtsanwalt diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

    9.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann sowie, dass das tatsächlich anfallende Honorar die Schätzung (erheblich) übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mandanten wird der Rechtsanwalt den Mandanten informieren, sobald das Honorar eines bestimmten Mandats das dafür geschätzte Honorar übersteigt.

    9.8. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

    9.9. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsweise, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird, werden die Leistungen vom Rechtsanwalt in der Regel quartalsweise oder monatlich abgerechnet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mandanten wird den Honorarnoten ein Leistungsverzeichnis, mit den vom Rechtsanwalt im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt.

    9.10. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht. Fristauslösend ist das Datum des Postausganges beim Rechtsanwalt.

    9.11. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet und ist er Unternehmer, so beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt auch einen darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.

    9.12. Der Mandant verpflichtet sich das Honorar und die Barauslagen des Rechtsanwalts sowie dessen Substituten zu berichtigen. Bei Erteilung eines Mandates durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch (zur ungeteilten Hand) für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.

    9.13. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalts an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

    9.14. Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung wie für vergleichbare Leistungen nach RATG oder AHK zu.

    9.15. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

    10. Haftung

    10.1. Jegliche Haftung des Rechtsanwalts ist im Fall leicht fahrlässiger Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtung generell ausgeschlossen und in jedem Fall auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird zulasten des Rechtsanwalts ausdrücklich ausgeschlossen. Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – (KSchG) wird jegliche Haftung des Rechtsanwalts nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung ausgeschlossen.

    10.2. Der gemäß Punkt 10.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Der gemäß Punkt 10.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 10.1. und 10.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

    10.3. Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen seiner Mitarbeiter, sofern diese durch den Rechtsanwalt nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

    10.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

    10.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; dies bei völliger Schad- und Klagloshaltung des Rechtsanwalts.

    10.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts, ausländisches Recht zu prüfen. Unmittelbar anwendbares EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    11. Verjährung, Präklusion

    11.1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

    12. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

    12.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt im Zuge der Mandatserteilung unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt wird bei Vorliegen ausreichender Information über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des Mandanten bei der Versicherung um rechtsschutzmäßige Deckung ansuchen.

    12.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem dann, wenn die Leistungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten nach Zeithonorar (Stundensatz) abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt.

    12.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt auch primär vom Mandanten begehren.

    13. Beendigung des Mandats

    13.1 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung des Mandates bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform (auch E-Mail). Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.

    13.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat der Rechtsanwalt für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit vom Rechtsanwalt nicht wünscht oder der Mandant einen neuen Rechtsvertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

    14. Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht

    14.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

    14.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (z.B. Porti, Kopien) sowie das Zeithonorar für die Beschaffung/Bereitstellung und Übermittlung der verlangten Unterlagen vom Mandanten zu tragen.

    14.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 14.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

    15. Rechtswahl und Gerichtsstand

    15.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der nationalen und internationalen Verweisungsnormen.

    15.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz vom Rechtsanwalt vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

    15.3. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

    16. Schlussbestimmungen

    16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist.

    16.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte (E-Mail-) Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

    16.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

    16.4. Der Mandant erteilt seine explizite Zustimmung Einwilligung, dass das Vertretungsverhältnis iSd § 49 RL-BA idgF für Werbezwecke gegenüber Dritten offengelegt und die erfassten Daten weitergegeben werden dürfen. Insbesondere erteilt der Mandant seine Zustimmung, dass sein (Firmen-)Name, die Wohn- bzw. Firmenadresse, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse in die Mandanten-Referenzliste des Rechtsanwalts aufgenommen und an Dritte für Werbezwecke weitergegeben werden dürfen, beispielsweise durch Nennung des Mandanten in einem vom Rechtsanwalt gehaltenen Vortrag und/oder Seminar bzw einer Unternehmenspräsentation.

    16.5. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

    16.6. Durch diese Auftragsbedingungen bleiben die sich aus der Rechtsanwaltsordnung (RAO), der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA), und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts unberührt.